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Videoüberwachung im Geschäft: Was das nDSG erlaubt und was nicht

4. September 20265 Min. Lesezeit

Eine Kamera im Verkaufsraum ist schnell montiert. Die rechtlichen Anforderungen dahinter kennt dagegen kaum jemand — und sie kommen aus drei verschiedenen Erlassen gleichzeitig: dem Datenschutzgesetz, dem Obligationenrecht und der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz.

Videoüberwachung ist Datenbearbeitung

Wer filmt, bearbeitet Personendaten. Damit gelten die Grundsätze von Art. 6 nDSG: Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Erkennbarkeit. Die Aufnahme muss für einen konkreten, legitimen Zweck erforderlich sein — Diebstahlprävention etwa — und darf nicht weiter gehen als nötig. Eine Kamera, die den halben Gehsteig mitfilmt, ist unverhältnismässig.

Vor der Installation lohnt sich deshalb die ehrliche Frage: Gibt es ein milderes Mittel? Besserer Verschluss, andere Beleuchtung, Umstellung der Regale? Wenn ja, ist die Kamera rechtlich schwer zu begründen.

Was sagt Art. 19 nDSG zur Hinweispflicht?

Art. 19 nDSG verlangt, dass betroffene Personen vor der Beschaffung ihrer Daten angemessen informiert werden. Bei einer Videoüberwachung heisst das: Wer den Raum betritt, muss vorher wissen, dass gefilmt wird — und von wem.

In der Praxis erfüllt man das mit einem gut sichtbaren Hinweis am Eingang. Der EDÖB verlangt für überwachte Bereiche ausdrücklich eine Kennzeichnung mit Hinweisschildern oder Piktogrammen. Sinnvoll ist ein Schild, das nicht nur ein Kamerasymbol zeigt, sondern auch benennt:

  • dass eine Videoüberwachung stattfindet
  • wer dafür verantwortlich ist (Firma und Kontaktmöglichkeit)
  • zu welchem Zweck gefilmt wird
  • wo weitere Informationen zu finden sind — etwa die Datenschutzerklärung

Faustregel für die PlatzierungDer Hinweis muss so angebracht sein, dass man ihn liest, bevor man den überwachten Bereich betritt — nicht erst an der Kasse. Ein Aufkleber hinter der Eingangstür kommt zu spät.

Der Videohinweis-Sticker in der Praxis

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor. Durchgesetzt hat sich der wetterfeste Aufkleber am Eingang, weil er dauerhaft sichtbar ist und nicht verrutscht. Entscheidend ist nicht das Material, sondern dass der Hinweis vollständig, lesbar und dauerhaft vorhanden ist.

Wie lange dürfen Aufnahmen aufbewahrt werden?

So kurz wie möglich. Der Zweck bestimmt die Dauer: Wer Diebstähle aufklären will, braucht die Aufnahme nur so lange, bis ein Vorfall bemerkt und gemeldet werden konnte. Der EDÖB nennt für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz eine Löschung in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden, abhängig vom Überwachungszweck.

Praktisch heisst das: Das Aufnahmesystem muss automatisch überschreiben. Eine Festplatte, die Monate speichert, weil nie jemand aufgeräumt hat, verletzt den Grundsatz der Zweckbindung — und macht bei einer Beschwerde jede Erklärung schwierig. Gibt es einen konkreten Vorfall, dürfen die betreffenden Sequenzen für die Aufklärung länger aufbewahrt werden; alles Übrige wird gelöscht.

Mitarbeiter-Videoüberwachung: die harte Grenze

Hier wird es eng. Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verbietet Überwachungssysteme, die das Verhalten der Mitarbeitenden gezielt überwachen. Eine Kamera, die auf den Arbeitsplatz gerichtet ist, um Leistung oder Pausen zu kontrollieren, ist unzulässig — unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden davon wissen.

Zulässig bleiben Systeme mit anderem Zweck, etwa Diebstahlschutz im Kassenbereich oder Sicherheit an einer Maschine. Sie müssen aber so ausgelegt sein, dass sie Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Dass Mitarbeitende dabei mitgefilmt werden, ist als Nebenfolge hinnehmbar — als Hauptzweck nicht.

Dazu kommt Art. 328b OR: Der Arbeitgeber darf nur Daten bearbeiten, die die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Erfüllung des Arbeitsvertrags nötig sind. Und Art. 328 OR verpflichtet ihn, Persönlichkeit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Eine dauerhafte Kameraüberwachung erzeugt Druck — genau das, wovor diese Norm schützt.

Was Betriebe konkret tun sollten: Mitarbeitende vor Inbetriebnahme informieren — schriftlich, mit Zweck, Kamerapositionen und Löschfrist. Sie haben zudem nach Art. 25 nDSG das Recht, Auskunft über Aufnahmen zu verlangen, die sie zeigen.

Kurz zusammengefasst

  • Zweck definieren und prüfen, ob ein milderes Mittel genügt
  • Hinweisschild vor dem überwachten Bereich, mit Verantwortlichem und Zweck
  • Videoüberwachung in der Datenschutzerklärung erwähnen
  • Automatische Löschung einrichten — in der Regel 24 bis 72 Stunden
  • Keine Kameras zur Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden
  • Mitarbeitende vorgängig schriftlich informieren
  • Zugriff auf die Aufnahmen auf wenige Personen beschränken und protokollieren

Fehlt der sichtbare Hinweis, kann der EDÖB die Beseitigung anordnen. Wer die Informationspflicht vorsätzlich verletzt, riskiert nach Art. 60 nDSG eine Busse bis CHF 250’000 — persönlich. Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Warum nDSG.

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Grundlagen: Art. 6, 19, 25 und 60 DSG (SR 235.1), Art. 328 und 328b OR (SR 220), Art. 26 ArGV 3 (SR 822.113) sowie die Erläuterungen des EDÖB zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.