Funktionen im Detail

Ein genauerer Blick auf jeden Baustein von SwissDataProtect — was er umfasst, was er nicht ersetzt.

01

nDSG/nLPD-Grundcheck

Analyse Ihrer aktuellen Situation: Website, Kontaktformulare, eingesetzte Tools und Datenflüsse.

  • Prüfung Ihrer Website auf Kontaktformulare, Cookie-Banner und eingebundene Drittanbieter-Tools
  • Erfassung, welche Personendaten wo im Unternehmen anfallen (online und offline)
  • Ergebnis: eine klare Übersicht, wo Handlungsbedarf besteht
02

Vorlagen: Datenschutzerklärung & AVV

Individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Vorlagen für Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) — als fundierte Grundlage, nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall.

  • Datenschutzerklärung zum Einbinden auf Ihrer Website
  • AVV-Vorlage für den Einsatz von Auftragsverarbeitern (z. B. Cloud-Anbieter, Newsletter-Tools)
  • Als Word-/PDF-Vorlage nutzbar — Anpassung an Ihren Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrer Rechtsberatung
03

Verarbeitungsverzeichnis-Vorlage (Business)

Nach Art. 12 nDSG müssen Verantwortliche grundsätzlich ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten führen. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind davon befreit, sofern sie keine besonders schützenswerten Personendaten umfangreich bearbeiten und kein risikoreiches Profiling betreiben. Für alle anderen liefern wir die passende Vorlage.

  • Strukturierte Vorlage nach den Anforderungen von Art. 12 nDSG
  • Enthalten im Business-Tarif — für Unternehmen, die nicht unter die KMU-Ausnahme fallen
  • Hilft auch freiwillig als Nachweis geordneter Datenbearbeitung
04

Jährliche Aktualisierung

Bei relevanten Änderungen am revidierten Datenschutzgesetz prüfen wir Ihre Vorlagen und stellen eine aktualisierte Fassung bereit.

  • Beobachtung relevanter Gesetzesänderungen und EDÖB-Praxis
  • Aktualisierte Vorlagen bei Bedarf — ohne dass Sie selbst die Rechtslage verfolgen müssen
  • Bestandteil beider Tarife (Basis und Business)
05

Rechtssicherer Videohinweis-Sticker

Ein wetterfester Hinweis-Sticker für den Eingangsbereich — Pflicht bei Videoüberwachung nach Art. 19 nDSG. Fehlt der sichtbare Hinweis, kann der EDÖB die Beseitigung anordnen; bei Vorsatz drohen Bussen bis CHF 250’000 nach Art. 60 nDSG.

  • Wetterfestes Material für Aussenbereiche
  • Deckt die Informationspflicht bei Kameraüberwachung nach Art. 19 nDSG ab
  • Wichtig: die Busse nach Art. 60 setzt vorsätzliches Handeln voraus — der Sticker schafft in erster Linie Rechtssicherheit, keine Garantie gegen jedes Risiko
06

Support

E-Mail-Support im Basis-Paket, persönliche Beratung und Priority-Support im Business-Paket.

  • Basis: E-Mail-Support für Rückfragen zu den Vorlagen
  • Business: persönliche Beratung und bevorzugte Bearbeitung Ihrer Anfragen
  • Kein Ersatz für anwaltliche Beratung im Einzelfall

Passt das zu Ihrem Unternehmen?

Basis oder Business — vergleichen Sie die Tarife im Detail.

Zu den Tarifen