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Datenschutzerklärung für Ihre Website: Checkliste 2026

4. September 20264 Min. Lesezeit

Die Datenschutzerklärung ist die sichtbarste Datenschutzpflicht — und gleichzeitig jene, bei der am meisten schiefgeht. Nicht weil sie kompliziert wäre, sondern weil sie in den meisten Fällen von irgendwoher kopiert wurde und den eigenen Betrieb gar nicht beschreibt.

Warum ist eine Datenschutzerklärung Pflicht?

Art. 19 nDSG verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen vor der Beschaffung von Personendaten angemessen zu informieren. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor — in der Praxis erfüllt man diese Pflicht auf einer Website mit einer Datenschutzerklärung, die von jeder Seite aus erreichbar ist.

Die Pflicht greift früher, als viele denken: Schon ein Kontaktformular, ein Newsletter-Feld oder ein Webserver-Log mit IP-Adressen ist eine Bearbeitung von Personendaten. Auf eine Mindestgrösse des Unternehmens kommt es nicht an.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Cookie-Hinweis. Der Cookie-Banner erfüllt Art. 45c des Fernmeldegesetzes — er informiert über das Speichern von Daten auf dem Gerät der Besucher und bietet die Möglichkeit, dies abzulehnen. Die Informationspflicht aus dem nDSG ersetzt er nicht. Es braucht beides.

Was muss sie enthalten?

Die folgende Checkliste deckt die Pflichtangaben nach Art. 19 nDSG ab, ergänzt um die Punkte, die in der Praxis regelmässig verlangt werden:

Checkliste Datenschutzerklärung

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen — vollständige Firma, Adresse, E-Mail
  • Bearbeitungszwecke — wofür Sie welche Daten verwenden, in verständlicher Sprache
  • Kategorien der bearbeiteten Daten — Kontaktangaben, Vertragsdaten, Nutzungsdaten
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern — jeder Dienstleister, der Daten sieht
  • Bekanntgabe ins Ausland — in welche Staaten, auf welcher Grundlage (Art. 16–18 nDSG)
  • Aufbewahrungsdauer oder die Kriterien zu ihrer Festlegung
  • Rechte der betroffenen Person — Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenherausgabe
  • Eingesetzte Tools — Analyse, Werbung, Schriftarten, Karten, Videos, Chat
  • Cookies — welche Kategorien, welcher Zweck, wie widersprochen werden kann
  • Kontaktstelle für Datenschutzfragen und Hinweis auf den EDÖB

Häufige Fehler

1. Die kopierte Erklärung

Der mit Abstand häufigste Fehler. Eine Erklärung von einer anderen Website beschreibt fremde Tools und fremde Prozesse. Sie erwähnt womöglich einen Newsletter-Dienst, den Sie nie eingesetzt haben — und verschweigt das Analyse-Skript, das auf Ihrer Seite tatsächlich läuft. Damit ist die Informationspflicht nicht bloss unerfüllt, sondern aktiv verletzt.

2. Die DSGVO-Vorlage aus Deutschland

Deutsche Muster arbeiten mit Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO, die das nDSG so nicht kennt. Sie sind nicht automatisch falsch — wenn Sie auch der DSGVO unterstehen, brauchen Sie diese Angaben sogar. Aber eine reine DSGVO-Erklärung ohne Schweizer Bezug lässt offen, wie Sie mit dem nDSG umgehen.

3. Die veraltete Erklärung

Tools ändern sich schneller als Texte. Ein neues Buchungssystem, ein Chat-Widget, ein Facebook-Pixel für eine einmalige Kampagne — jede dieser Ergänzungen gehört in die Erklärung. Steht sie nicht drin, stimmt die Erklärung nicht mehr.

4. Versteckt statt auffindbar

Die Erklärung muss ohne Suche erreichbar sein — üblicherweise über einen Footer-Link auf jeder Seite. Ein Link, der nur im Impressum steht oder erst nach dem Absenden eines Formulars erscheint, erfüllt den Zweck nicht.

Konkrete Folge: Wer die Informationspflicht nach Art. 19 nDSG vorsätzlich verletzt, kann nach Art. 60 nDSG mit einer Busse bis CHF 250’000 bestraft werden — und zwar als natürliche Person, nicht als Firma.

Automatische Aktualisierung oder manuell?

Manuell heisst: Sie schreiben die Erklärung einmal und passen sie an, wenn sich etwas ändert. Das funktioniert — solange jemand daran denkt. In der Praxis liegen zwischen zwei Aktualisierungen oft Jahre, in denen drei neue Tools dazugekommen sind.

Automatisch heisst: Die Erklärung wird aus Ihren Angaben generiert und bei Rechtsänderungen zentral nachgeführt. Der Vorteil liegt weniger im Erstellen als im Aktualisieren — Sie müssen Gesetzesänderungen nicht selbst verfolgen.

Was auch ein Generator nicht abnimmt: Er weiss nicht, welche Tools bei Ihnen laufen. Diese Angaben müssen Sie liefern, und sie müssen stimmen. Ein Generator mit falschen Eingaben produziert eine falsche Erklärung — nur schneller. Eine Übersicht der rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Warum nDSG.

Datenschutzerklärung, die zu Ihrem Betrieb passt

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Grundlagen: Art. 19 und Art. 60 DSG (SR 235.1), Art. 45c FMG (SR 784.10) sowie die Erläuterungen des EDÖB. Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.